Für die meisten Menschen ist das regelmäßige Arbeitseinkommen Grundlage ihrer Existenz. Aber was passiert, wenn der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann?
Gesetzlich Versicherten bietet die gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) seit dem Jahr 2001 nur noch eine Grundsicherung. Nur wer vor dem 2. Januar 1961 das Licht der Welt erblickt hat, erhält noch die alte staatliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Für Versicherte, die nach diesem Stichtag geboren sind, wurde die Berufsunfähigkeitsrente faktisch abgeschafft und durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese ist durch deutliche Einschnitte gegenüber dem alten Modell gekennzeichnet.
Einkommensverluste
Eine volle Erwerbsminderungsrente wird erst fällig, wenn der gesetzlich Versicherte weniger als drei Stunden am Tag irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich, wird lediglich die halbe Rente fällig, und ab sechs Stunden gibt es gar keine Leistung. Zudem wird der berufliche Status des Betroffenen nicht mehr berücksichtigt. Er oder sie muss nahezu jeden anderen Job annehmen. Im schlimmsten Fall führt der „Karriereweg“ vom Manager zum Pförtner. Deshalb wurde auch der Begriff „berufsunfähig“ durch „erwerbsgemindert“ ersetzt.
Erwerbsminderungsrenten werden zeitlich befristet gezahlt und stehen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Das bedeutet: Steigt das Leistungsvermögen an, kann die Rente gekürzt werden oder ganz entfallen. Nachprüfungen sind im Abstand von drei Jahren vorgesehen. Nur bei ungünstiger medizinischer Prognose wird eine Dauerrente gezahlt.
Die Erwerbsminderungsrente liegt oft unter dem Bedarf zur Grundsicherung. Könnten Sie davon leben?
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist bereits für Singles ein existentielles Risiko. Es steigt dramatisch, wenn Sie wesentlich zum Lebensunterhalt Ihrer Familie beitragen, denn dann sind auch Partner und Kinder unmittelbar betroffen.
Was vom Einkommen bleibt, wenn die Arbeitskraft schwindet, zeigt beispielhaft die nebenstehende Grafik.
Versorgungslücke bei Erwerbsminderung
Ein unterschätztes Risiko
Wie hoch Ihre Rente bei Erwerbsminderung tatsächlich wäre, hängt von Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf ab. Wer weniger als 60 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung eingezahlt hat – dies trifft besonders auf Berufsanfänger und Selbstständige zu – hat keine Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung. In diesem Fall droht bei Berufsunfähigkeit der vollständige Verlust des Einkommens.
Übrigens: Ungefähr jeder vierte Erwerbstätige scheidet vor Erreichen der Altersgrenze wegen Krankheit oder Unfall aus dem Berufsleben aus. Aber nur jeder zehnte wird Opfer eines Unfalls. In den übrigen neun Fällen ist eine Krankheit Ursache von Berufsunfähigkeit. Nerven- sowie psychische Erkrankungen, Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates, Krebs- und andere Tumorerkrankungen sind die häufigsten Ursachen, die zum Verlust der Arbeitskraft führen.
Unser Tipp: Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist gerade für jüngere Berufstätige unverzichtbar. Damit Sie sich optimal schützen können, prüfen wir Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ermitteln, was Ihnen zum aktuellen Nettoeinkommen fehlt. Im zweiten Schritt wählen wir einen leistungsfähigen Versicherer mit den für Sie passenden Vertragsbedingungen aus. So erhalten Sie ein maßgeschneidertes Versorgungskonzept.
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Erstinformationen nach §15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), sowie §12 Finanzanlagen- vermittlungsverordnung (FinVermV) und §17 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Firmenname: Michael Bollen Versicherungsmakler und Finanzberatung GmbH Geschäftsführer: Michael Bollen Straße: Im Osterfeld 13 PLZ / Ort 46562 Voerde Telefon: 0 28 55 – 1 80 80 Telefax: 0 28 55 – 1 79 79 E-Mail: info@bollen-versicherungen.de Homepage: www.bollen-versicherungen.de Handelsregister: Amtsgericht Duisburg HRB 10132
Immobilienvermittlung: Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung vom 27.05.1999 mit Erweiterung vom 17.01.2001 erteilt durch den Kreis Wesel.
Zuständige Aufsichtbehörde für die Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlung: Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Mercatorstraße 22-24, 47051 Duisburg Telefon: 0203 – 2821-0 / Telefax: 0203 – 26533 Internet: www.ihk-niederrhein.de E-Mail: ihk@niederrhein.ihk.de
Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler; Bundesrepublik Deutschland
Die Eintragung ist im Register als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung erfolgt und wie folgt überprüfbar: Registrierungsnummer: D-Z69K-YJCPY-99
Die Eintragung ist im Register als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Ziff.1 Abs.1 Nr.1 u. 2 der Gewerbeordnung erfolgt und wie folgt überprüfbar: Registrierungsnummer: D-F-120-2411-98
Die Eintragung ist im Register als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i Abs.1 S.1 der Gewerbeordnung erfolgt und wie folgt überprüfbar: Registrierungsnummer: D-W-120-C7F7-99
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Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
Ombudsmann für Investmentfonds Unter den Linden 42, 10117 Berlin
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Beteiligungen: Es bestehen keine Beteiligungen von Versicherungsgesellschaften am o.g. Maklerunternehmen und der Makler ist auch weder direkt noch indirekt mit mehr als zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens beteiligt.