Seit Anfang 2002 gibt es die nach dem damaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannte "Riester-Förderung". Seitdem können Förderungsberechtige über zertifizierte Riester-Verträge zusätzlich für ihre Alterssicherung vorsorgen und werden dabei vom Staat mit Zulagen gefördert. Mittlerweile haben sich bereits ca. 16 Millionen Menschen in Deutschland für einen Riester-Vertrag entschieden.
Förderberechtigter Personenkreis
Von der Riester-Förderung profitieren insbesondere die folgenden Personen:
in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sowie Landwirte, die in der Alterssicherung für Landwirte pflichtversichert sind
Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen zu hohem Vermögen ruht
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit verzichtet haben
Auch Ehepartner von Förderberechtigten können die Riester-Förderung für einen eigenen Vertrag in Anspruch nehmen. Die mittelbare Förderung ist allerdings nur möglich, wenn der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner einen zertifizierten Riester-Vertrag abgeschlossen hat und der mittelbar Förderberechtigte mindestens 60 Euro im Jahr („Sockelbetrag“) einzahlt.
Keinen eigenen Anspruch haben zum Beispiel Rentner sowie nicht pflichtversicherte Selbstständige und Studenten.
Anforderungen an Riester-Verträge
Der Staat fördert nur zertifizierte Verträge, welche unter anderem diese Anforderungen erfüllen:
Die eingezahlten Beiträge (eigener Beitrag plus staatliche Zulagen) müssen zu Beginn der Auszahlungsphase garantiert zur Verfügung stehen. So wird das Vorsorgekapital vor Verlusten geschützt.
Die Auszahlungsphase darf erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten beginnen (Neuverträge ab 2012).
Der Vertrag kann nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Die Leistung muss als lebenslange Rente gezahlt werden. Bei Angeboten von Lebensversicherungsunternehmen ist dies ohnehin der Fall. Banken und Fondsgesellschaften müssen das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung überführen.
Die Abschlusskosten des Vertrags (Kosten, die für die Vermittlung des Vertrags anfallen) sind kalkulatorisch auf fünf Jahre zu verteilen.
Formen der Riester-Rente
Es gibt verschiedene Formen von Riester-Verträgen:
Banksparpläne
Investmentfonds-Sparpläne
Fondsgebundene Rentenversicherungen
Klassische Rentenversicherungen
Wohn-Riester
Riester als Direktversicherung
Welche Variante am besten zu Ihrem Profil, Ihrem Alter und Ihrer Anlagementalität passt, ermitteln wir als Ihr Versicherungs- und Finanzmakler gern in einem Beratungsgespräch. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Auswahl eines leistungsstarken Anbieters.
Zulagen und Sonderausgabenabzug
Die Förderung von Riester-Verträgen erfolgt über Zulagen sowie durch die Möglichkeit, Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen. Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Person und die Kinderzulage 185 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für seit dem 1. Januar 2008 geborene Kinder werden sogar 300 Euro als Zulage gezahlt. Sparer unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.
Zulagen werden jedoch nur in voller Höhe fällig, wenn der Riester-Sparer den Mindesteigenbeitrag aufwendet. Das sind vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der staatlichen Zulagen. Möchte man mehr in seinen Vertrag einzahlen („Überzahlung“), so ist dies auch möglich. Allerdings wird die staatliche Förderung auf 2.100 Euro abzüglich der Zulagen begrenzt. Liegt keine andere Verfügung vor, werden die Kinderzulagen dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben.
Zulagen werden mit dem "Dauerzulagenantrag" beantragt. Liegt der vor, kümmert sich der Anbieter (Bank, Versicherer) um den jährlichen Antrag. Der Kunde muss diesen dann nur über Änderungen informieren, die Auswirkungen auf die Höhe der Zulagen haben (zum Beispiel Geburt eines Kindes oder Änderung des Einkommens).
Beispiel Mindesteigenbeitrag
Für eine alleinverdienende Mutter mit einem Kind und einem Vorjahres-Brutto-Gehalt von 25.000 Euro ergibt sich der folgende Mindesteigenbeitrag:
Euro
4 Prozent von 25.000 Euro
1.000
abzüglich Grundzulage
175
abzüglich Kinderzulage (Kind nach 2007 geboren)
300
zu zahlender Mindesteigenbeitrag (im Jahr)
525
Zahlt die Versicherte weniger, erhält sie die Zulagen nur anteilig.
Der Steuerabzug rechnet sich insbesondere für Gutverdiener. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Riester-Zulage oder der Sonderausgabenabzug für den Steuerzahler vorteilhafter ist.
Steuern auf Renten im Alter
Leistungen aus Riester-Verträgen werden in voller Höhe versteuert, wenn die Beiträge gefördert wurden. Das gilt auch für den Vorsorgevertrag eines Ehepartners, der nicht unmittelbar förderberechtigt ist. Renten aus einem nicht geförderten Vertrag, zum Beispiel weil der Versicherte nicht förderberechtigt ist oder Leistungen aus Überzahlungen, werden mit dem Ertragsanteil besteuert.
Unser Tipp: Lassen Sie sich ihre Förderung individuell berechnen. Als Ihr Versicherungs- und Finanzexperte beraten wir Sie gern.
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Erstinformationen nach §15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), sowie §12 Finanzanlagen- vermittlungsverordnung (FinVermV) und §17 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Firmenname: Michael Bollen Versicherungsmakler und Finanzberatung GmbH Geschäftsführer: Michael Bollen Straße: Im Osterfeld 13 PLZ / Ort 46562 Voerde Telefon: 0 28 55 – 1 80 80 Telefax: 0 28 55 – 1 79 79 E-Mail: info@bollen-versicherungen.de Homepage: www.bollen-versicherungen.de Handelsregister: Amtsgericht Duisburg HRB 10132
Immobilienvermittlung: Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung vom 27.05.1999 mit Erweiterung vom 17.01.2001 erteilt durch den Kreis Wesel.
Zuständige Aufsichtbehörde für die Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlung: Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Mercatorstraße 22-24, 47051 Duisburg Telefon: 0203 – 2821-0 / Telefax: 0203 – 26533 Internet: www.ihk-niederrhein.de E-Mail: ihk@niederrhein.ihk.de
Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler; Bundesrepublik Deutschland
Die Eintragung ist im Register als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung erfolgt und wie folgt überprüfbar: Registrierungsnummer: D-Z69K-YJCPY-99
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